§ 11 Abs 4 Z 2 Wr Tierschutz- und TierhalteG (Tierhaltung; keine unzumutbare Belästigung von Menschen; übertretene Bestimmung Bellen in Hinterhof; Mitzitierung einer anderen Übertretungsnorm, die keinen eigenen Tatbestand enthält; unschädlich)
§ 11 Abs 4 Z 2 Wr Tierschutz- und TierhalteG (Tierhaltung; keine unzumutbare Belästigung von Menschen; übertretene Bestimmung Bellen in Hinterhof; Mitzitierung einer anderen Übertretungsnorm, die keinen eigenen Tatbestand enthält; unschädlich)