§ 12 NÖ StrG (straßenrechtliches Bewilligungsverfahren)
§ 13 Abs 2 NÖ StrG (ebenso; Parteien, Nachbarn, Mitspracherechte; Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann)