§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Zurechnungsfähigkeit; situationsbezogenes Verhalten; Sachverständigengutachten, Erforderlichkeit, keine; Verkehrsunfall, Aufenthalt in „Schockraum“, kurzes Gespräch des Straßenaufsichtsorganes mit Probanden)
VwGH 23.07.2004, 2004/02/0215