§ 9 Abs 1 AlVG (Arbeitswilligkeit, mangelnde)
§ 10 AlVG (Vereitelung einer Beschäftigung; Verfassung eines Bewerbungsschreibens fünf Tage nach Erhalt der Stellenausschreibung, nicht als unverzügliches Handeln zu qualifizierendes; Bewerbungsschreiben, Arbeitswilligkeit in Frage stellendes)