§ 101 ASVG (rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen; wesentlicher Irrtum, Annahme von Sachverhaltsmerkmalen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen; keine Handhabe zur nachträglichen Aufrollung der Beweiswürdigung; Sachverständigengutachten über medizinische Fragen, offenkundiges Versehen bei Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches, nicht vorliegend)