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VwGH 6. 7. 2004, 2003/11/0218 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2005/1284ZfV 2005, 769 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 26 Abs 1 Z 2 WehrG 2001 (Befreiung und Aufschub; Befreiung auf Antrag, wenn und solange es besonders rücksichswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern; nur bei Befürchtung der Existenzgefährdung)

VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218

Der Bf beantragte, ihn von der Kaderübung vom 2. bis 4. 6. 2003 zu befreien, und ersuchte gleichzeitig um „generelle Entlassung aus dem Milizstand“, weil es ihm aus beruflichen Gründen nicht mehr möglich sei, an Übungen teilzunehmen. Er führe seit einigen Jahren ein Einzelunternehmen, das ihn mittlerweile sieben Tage pro Woche in Anspruch nehme, sodass er sich eine Abwesenheit einfach nicht leisten könne. In einer Stellungnahme vom 9. 5. 2003 bestätigte die Wirtschaftskammer NÖ, dass der Bf als Einzelunternehmer Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik anbiete und hiebei keine Mitarbeiter beschäftige.

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