§ 4 Z 3 lit a LMKV 1993 (Kennzeichnung verpackter Waren; Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Waren, bei flüssigen Waren nach Litern; Abgrenzung von flüssigen und festen Waren nach Verkehrsauffassung; „passierte Tomaten“ flüssige Ware)
VwGH 28.06.2004, 2002/10/0109