§ 4 Abs 7a KFG 1967 idF BGBl I 1997/103 (Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg nicht überschreiten)
§ 5 Abs 2 VStG (Rechtsirrtum; dieser setzt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus; Unkenntnis des Gesetzes wie auch irrige Gesetzesauslegung müssen unverschuldet sein; dies muss auch für allfällige unrichtige Bescheidauslegung gelten)