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VwGH 20. 7. 2004, 2002/03/0252 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2005/1268ZfV 2005, 761 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 4 Abs 7a KFG 1967 idF BGBl I 1997/103 (Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg nicht überschreiten)

§ 5 Abs 2 VStG (Rechtsirrtum; dieser setzt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus; Unkenntnis des Gesetzes wie auch irrige Gesetzesauslegung müssen unverschuldet sein; dies muss auch für allfällige unrichtige Bescheidauslegung gelten)

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