§ 6 GefahrgutbeförderungsG (Vorschriften für Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter)
§ 7 Abs 2 Z 5 GefahrgutbeförderungsG (Beförderung gefährlicher Güter nur, wenn die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist)
§ 13 Abs 5 Z 1 GefahrgutbeförderungsG (Pflicht des Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind)