§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung; Genehmigungsvoraussetzungen, Prüfung, Sachverständigengutachten; ergänztes lärmtechnisches Gutachten, fehlendes ergänzendes ärztliches Gutachten)
VwGH 30.06.2004, 2002/04/0001
Demgegenüber hat der ärztliche Sachverständige auch dann, wenn hins der Klangcharakteristik subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, vor allem von den objektiven durch den gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten aufgenommenen Beweisen auszugehen (VwGH 22.05.2003, 2001/04/0113, mwH).