§ 6 Z 2 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Rückführbarkeit der Verfolgung auf Konventionsgründe, keine Bedachtnahme auf staatlichen Schutz)
§ 6 Z 3 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, offensichtlich tatsachenwidriges Vorbringen; „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“; behauptete Herkunft aus Sierra Leone, Abwägung aller Umstände, Offensichtlichkeitskalkül)