§ 21 Abs 1 Z 3 GehG (Auslandsaufenthaltszuschuss; Erziehungskostenbeitrag, American International School, Zumutbarkeit einer deutschsprachigen Schule)
VwGH 11.12.2002, 99/12/0206
1. Dem in Auslandsverwendung stehenden Beamten steht es beim Schuleintritt (erste Schulstufe) seines Kindes im ausländischem Dienst- und Wohnort völlig frei, welche der dort vorhandenen Schulen er für den Schulbesuch seines Kindes auswählt. Das schließt es aber nicht aus, dass der Gesetzgeber für den (gänzlichen oder teilweisen) Ersatz der damit verbundenen (höheren) Aufwendungen durch den Dienstgeber Vorgaben trifft und unter diesem besoldungsrechtlichen Gesichtspunkt Präferenzen für eine bestimmte Entscheidung zeigt. Darin liegt kein Eingriff in die Wahlfreiheit des Beamten. Folgt er diesen besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht, dann hat dies ausschließlich die Konsequenz, dass er diese Ausgaben nicht (als AAZ bzw als Folgekostenzuschuss) zur Gänze oder teilweise auf den Dienstgeber überwälzen kann (vgl VwGH 26.02.1992, 90/12/0260).