§ 27 Abs 1 Stmk ROG (Bebauungsplanung, Erlassung von Bebauungsplänen; Festlegung von Gebieten, für die Bebauungspläne nicht erforderlich, „Zonierung“; Vorhaben in zoniertem Gebiet)
VwGH 17.05.2004, 2002/06/0172
Aus dem von der VerwaltungsBeh erster Instanz eingeholten (und ergänzten) Gutachten des Stadtplanungsamtes geht hervor, dass es lediglich der angenommene Widerspruch des Projekts zu den im Stadtentwicklungskonzept 1990 formulierten Zielen, insb jenem einer „Freihaltung und Begrünung der Innenhöfe“ war, der die negative Stellungnahme des Sachverständigen begründete. Während der Amtssachverständige in seinem (ersten) Gutachten vom 15. 12. 2000 noch einen Widerspruch zu den (nicht näher konkretisierten) Bebauungsgrundlagen konstatierte, was insofern unrichtig ist, als die im FlWPl 2.0 der Landeshauptstadt Graz enthaltenen Festsetzungen von Bebauungsdichte- bzw -gradwerten durch das Projekt nach dessen Baubeschreibung eingehalten werden), stützt sich der Amtssachverständige in seinem (ergänzenden zweiten) Gutachten vom 11. 5. 2001 darauf, das gegenständliche Projekt entspreche „nicht der städtebaulichen Zielsetzung, da eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gebietscharakters gegeben“ sei. Der Amtssachverständige begründete sein Kalkül damit, im 3.0 Stadtentwicklungskonzept - Kapitel Naturraum und Umwelt - werde für „Innenhöfe und Vorgärten“ ua festgehalten: „Schutz der Innenhöfe und Vorgärten in geschlossenen Siedlungsbereichen, Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes bei Einbauten und Tiefgaragen“. Das geplante Vorhaben betreffe einen solchen Innenhofbereich, durch den Bau käme es zu einer Verringerung der Grünausstattung. Das Vorhaben widerspreche auch dem - durch nur einseitige Hofverbauung gekennzeichneten - Gebietscharakter.