§ 68 AVG (Rechtskraft, Grenzen; andere Sache, aliud; auch zahlreiche Änderungen eines Bauvorhabens machen ein solches noch nicht zu aliud)
VwGH 27.04.2004, 2003/05/0026
Die bel Beh hat die Auffassung vertreten, die beiden Vorhaben unterschieden sich derart wesentlich, dass von einem aliud auszugehen ist. Ihre Begründung ist aber unzureichend: Eine Lageveränderung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn die Gebäudelänge im hier gegenständlichen Ausmaß vergrößert wurde. Auch sind die sonst von der bel Beh festgestellten fraglos zahlreichen und wesentlichen Änderungen nicht derart einschneidend, dass schon deshalb von einem aliud gesprochen werden könnte (ob ein solches gegeben ist, ist letztlich nach den Umständen des Falles zu beurteilen). Aufklärungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang aber, ob es zu einer Änderung der Seitenabstände gekommen ist (die beiden - sehr kleinen - Lagepläne sind nicht ganz klar. Es kann daher die Frage, ob es sich um ein „aliud“ handelt, noch nicht abschließend beurteilt werden. Ebenso kann aufgrund dieser Unklarheit noch nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, ob eine Änderung der Situierung des Turmes Gegenstand der angestrebten Bewilligung ist.