§ 71 Wr BauO (Bewilligung auf Widerruf; nicht bei auf Dauer angelegtem Gebäude, kein sachlicher Widerrufsgrund ersichtlich)
VwGH 27.04.2004, 2003/05/0020
Eine Widerrufsbewilligung kommt dann nicht in Frage, wenn ein sachlicher Widerrufsgrund von vornherein nicht denkbar ist (VwGH 04.09.2001, 2000/05/0070, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt zwar auch ein Ansuchen um befristete Baubewilligung vor. Da Voraussetzung für eine positive Erledigung auch dieses Ansuchens aber das - hier nicht gegebene - Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles ist, verschlägt es im Ergebnis nichts, wenn die bel Beh in dieser Hinsicht keine differenzierende Betrachtung angestellt hat. Abweisung.