§ 46 Abs 1 OÖ BauO (Bauvorhaben, trotz Einhaltung des Bescheids den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechend; nachträgliche Bedingungen und Auflagen; Gefährdung der Sicherheit durch herabfallende Schneekrusten oder Eiszapfen, frei zugänglicher Bereich vor dem Eingang eines Gebäudes; Vorschreibung der Errichtung eines Vordaches; kein gelinderes Mittel, das Zielerreichung garantiert; Verhältnismäßigkeit)