§ 101 Abs 3 Wr BauO, LGBl 1930/11 (Feuermauer, Herstellung von Öffnungen, Gestattung gegen Widerruf; Verlangen des Nachbarn ausreichend für Widerruf; 1924 bzw 1960 erteilte Baubewilligung, kein willkürlicher Widerruf)
- BauO für Wien, NÖ, 1883 (Fensteröffnungen in Feuermauern, keine; Bescheid 1928, kein willkürlicher Widerruf)