§ 75 Abs 3 AWG 2002 (Überprüfungspflichten und -befugnisse; Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetzes verpflichteten Personen zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat; keine Ermessensbestimmung; verpflichtete Person ist jene, welche die Tätigkeit ausübt, die den Verpflichtungen der VerpackVOÄ 1996 unterliegt; Adressat der Kostentragung ist nicht der strafrechtlich Verantwortliche)