§ 8 Abs 1 WSHG (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; Anspruch)
§ 8 Abs 2 WSHG (Anspruch wird nicht berührt durch Unterhaltsleistungen von Angehörigen, die gemäß § 29 Abs 2 nicht zum Ersatz der Sozialhilfekosten herangezogen werden dürfen und durch Zuwendungen der Wohlfahrtspflege; Begriff der „freien Wohlfahrtspflege“ ist auf Einrichtungen bezogen)