§ 22 Abs 1 Tir TierzuchtG 1995 (Anerkennung von Zuchtorganisationen; Voraussetzungen)
§ 22 Abs 1 litt b Tir TierzuchtG 1995 (Verweigerung der Anerkennung, wenn unter anderem die Erhaltung einer Rasse oder des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde; Parteistellung im Anerkennungsverfahren)