§ 12 Abs 1 Z 2 NÖ TierzuchtG (Anerkennung einer Zuchtorganisation, wenn eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist)
§ 12 Abs 1 Z 2 NÖ TierzuchtG (Anerkennung einer Zuchtorganisation, wenn eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist)