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VwGH 25. 5. 2004, 2004/11/0069 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2005/961ZfV 2005, 575 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 103 Abs 2 KFG 1967 (Lenkerauskunft; Verfahren betreffend Aufforderung zur Auskunftserteilung ist Administrativverfahren; dasselbe gilt für im Rahmen eines derartigen Verfahren gestellten Wiedereinsetzungsantrag)

VwGH 25.05.2004, 2004/11/0069

Das Verfahren, in dem eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gem § 103 Abs 2 KFG 1967 ergeht, ist ein Administrativverfahren (vgl VwGH Erk 18.03.2003, 2002/11/0259). Nichts anderes kann für den im Rahmen eines derartigen Verfahrens gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten. Damit scheidet eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG bzw § 51 Abs 1 VStG aus. Ihre Zuständigkeit wäre nur unter der Voraussetzung gegeben, dass sie iSd Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung (auch) über Berufungen gegen B, mit denen über Wiedereinsetzungsanträge im Rahmen des § 103 Abs 2 KFG 1967 entschieden wurde, vorgesehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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