§ 24 Abs 4 FSG idF BGBl I 2002/129 (Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens bei Bedenken, ob Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben; Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Frist einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge leistet; Anordnung der Dauer der Entziehung „bis zur Beibringung des Gutachtens“ ist rechtswidrig)