§ 2 Abs 1 BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (Remuneration für Lehraufträge, Anspruch nur bei tatsächlicher Abhaltung der Lehrveranstaltung; hier Nichterfüllung des Lehrauftrages, Drehen eines professionellen Films statt Abhaltung eines wissenschaftlichen Seminars aus Gestaltungskriterien der Regiearbeit)