§ 7 Abs 1 zweiter Satz GGBG idF BGBl I 2002/86 (Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften nach § 2 )
§ 7 Abs 2 Z 7 GGBG in der Stammfassung (Beförderung gefährlicher Güter nur nach Übergabe der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an das Beförderungspersonal durch den Beförderer)