§ 27 Abs 1 AsylG 1997 (Vernehmung, persönliche Einvernahme sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, Absehen, wenn Asylwerber nicht in der Lage, durch Aussagen an Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken)
VwGH 25.05.2004, 2002/01/0176, 0178-0180