§ 107 FrG 1997 (Nichtbefolgung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung; keine Bestrafung von Asylwerbern)
VwGH 18.05.2004, 2001/21/0067
Eingangs ist festzuhalten, dass der bel Beh entgegen der Beschwerdeansicht ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG nicht angelastet werden kann. Nach dieser Best hat der Spruch eines StrafB die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die bel Beh hat nun in ihrer Maßgabebestätigung nicht die von der Beh erster Instanz zit verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 107 Abs 1 Z 1 FrG) geändert, sondern nur die anzuwendende Strafsanktionsnorm, die nunmehr zutreffend mit § 107 Abs 1 FrG genannt ist. Dennoch kommt der Beschwerde Erfolg zu: