Art 4 Abs 3 RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation (Organisation mit beträchtlicher Marktmacht bei 25 vH an einem bestimmten Telekommunikationsmarkt in dem geographischen Gebiet in dem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen ist)
Art 2 Abs 2 lit i RL 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst und Universaldienst (Organisation mit beträchtlicher Marktmacht)