§ 2 Abs 2 DVG (Zuständigkeit der obersten Verwaltungsorgane als oberste Dienstbehörde in erster Instanz)
§ 2 Abs 6 erster Satz DVG (aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedener Beamter, Zuständigkeit der früheren Dienstbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus vor dem Ausscheiden eingetretenen Tatsachen herrühren)