§ 138 Abs 2 Z 1 BDG (Einstufung in die Grundlaufbahn bis zum Abschluss der Ausbildungsphase von vier Jahren)
§ 138 Abs 3 BDG idF BGBl I 1999/127 (ebenso, Anrechnung von Zeiten, Voraussetzungen, ua Eignung zum Ersetzen der Ausbildungszeit; Beamter der Heeresverwaltung, Anrechnung der Zeiten als Zeitsoldat, Rückgriff auf Ausbildungsvorschriften)