§ 2 Abs 5 DVG (Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten, Bediensteter des Dienststandes, Dienststelle, der Bediensteter angehört; Geltendmachung eines Anspruches nach Ressortwechsel)
§ 2 Abs 6 DVG (ebenso, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedener Beamter, Zuständigkeit der früheren Dienstbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus vor dem Ausscheiden eingetretenen Tatsachen herrühren)