§ 16 Abs 4 RAO (angemessene Vergütung über die Pauschalvergütung hinaus, nicht durch abzugsfreie Heranziehung der Autonomen Honorarrichtlinie zu ermittelnde, nur auf Verhandlungsstunden beziehungsweise Verhandlungstage zu beziehende, bloßer Empfehlungscharakter der Honorarrichtlilien, zulässige Abschläge)