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VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0055 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2005/866ZfV 2005, 529 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 25 Abs 3 lit b Tir BauO (Brandschutz; subjektives Recht des Nachbarn hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der Anlage ausgehen)

VwGH 30.03.2004, 2003/06/0055

Zutreffend haben die Beh erkannt, dass den Bf gem § 25 Abs 3 lit b Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht hins der Best über den Brandschutz zusteht. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen als Nachbarn ein Mitspracherecht hins sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hins jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht in Bezug auf Best, die den Brandschutz betreffen, kommt dem Nachbarn iSd § 25 Abs 3 (Einleitungssatz) Tir BauO 2001 dann zu, wenn die brandschutzrechtliche Best auch ihrem Schutz dient. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste, wird ihnen damit nicht eingeräumt (VwGH 18.12.1997, 97/06/0165, zur Tir BauO; und VwGH 22.04.1999, 97/06/0248). Hins der Frage, ob aus dem Blickwinkel des Brandschutzes von ihrem Haus auf das geplante Gebäude eine Gefährdung ausgehen könnte, kommt den Bf nach dem zuvor Gesagten ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Die Beh sind auf die Frage einer Gefährdung des Gebäudes der Bf im Falle eines Brandes im geplanten Objekt eingegangen, dies auch unter dem Blickwinkel der erhöhten Gefährdung durch die geringe Breite der dazwischen liegenden Verkehrfläche.

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