- (Verhältnismäßigkeitsprinzip; Beschränkung eines Bauauftrags auf die den Adressaten weniger belastende Maßnahme)
VwGH 24.02.2004, 2003/05/0222
Für eine Stützmauer, die nicht dem genannten BewilligungsB entspricht, fehlt die als erforderlich erkannte Baubewilligung. Damit hat die bel Beh den Bauauftrag zu Recht erteilt. Dass die tatsächlich errichtete Stützmauer den Erfordernissen des BewilligungsB auch in technischer Hinsicht angepasst werden kann, wird von den Bf nicht angezweifelt, weshalb die Beh den Auftrag - als einen für die Bf weniger belastenden Eingriff - zutreffend auf die Abtragung der über die Bewilligung hinausgehenden Mauerteile beschränkt haben. Abweisung.