§ 123 Abs 1 BDG 1979 (Einleitungsbeschluss, Umgrenzungsfunktion, Konkretisierungsgebot)
BerK 07.04.2005, GZ 21/10-BK/05
Es reicht aus, wenn aus dem Spruch des EinlBeschl im Zusammenhang mit seiner Begründung das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen soweit beschrieben ist, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011).