§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (neue Organisationsstruktur, Finanzreform, Auflassung von Arbeitsplätzen)
§ 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung als Gruppenleiterin, keine Zuweisung einer neuen Verwendung, besondere Begründungspflicht, strenger Prüfungsmaßstab)