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VfGH 29. 11. 2004, V 56/04 (VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERFASSUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2005/1135ZfV 2005, 652 Heft 4 v. 5.9.2005

Art 139 B-VG (Verordnungsprüfung; Antrag; unmittelbare Betroffenheit nur durch Verordnung idF der Novelle, nicht durch Novelle selbst)

VfGH 29.11.2004, V 56/04

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung einer Best einer VerordnungsNov, die den Entfall einer Wortfolge der früheren Fassung dieser V (nämlich einer Ausnahme vom Verbot des Aufstellens von nicht ortsfesten Plakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt) anordnet. Die ins Treffen geführte aktuelle Beeinträchtigung des Antragstellers - nämlich das nunmehr ausnahmslose Verbot des Aufstellens von nicht ortsfesten Plakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt - ergibt sich jedoch nicht (nur) aus der bekämpften V selbst, sondern aus § 2 Abs 1 der OrtsbildpflegeV Klagenfurt idF der bekämpften V. Daher kann der Antragsteller nur durch die OrtsbildpflegeV idF der Nov aktuell betroffen sein, nicht aber durch die Nov selbst. Der Antrag ist daher unzulässig.

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