Art 6 Abs 1 MRK (Recht auf ein faires Verfahren; jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird; Verletzung im Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem Gericht durch Unterlassung der Durchführung einer (volks-)öffentliche Verhandlung bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker)