§ 6 Abs 1 lit a Tir Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBl 1999/75 (Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht; Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes aufgrund der großen Entfernung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücks vom übrigen Besitz)