§ 15 Abs 2 RAO (Substitutionsberechtigung für Rechtsanwaltsanwärter, nicht erteilte; keine Wiedereintragung als Rechtsanwaltsanwärter für Personen, die zuvor in Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren)
§ 21 g RAO (Dienstverhältnis zu Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsgesellschaft; ebenso)