§ 68 Abs 1 AVG (rechtskräftiger Bescheid, mit Nichtigkeit bedrohter Fehler; Bestimmung im Materiengesetz über die Nichtigkeitsdrohung erforderlich; Beurteilung anhand der zum Zeitpunkt der Erlassung des für nichtig zu erklärenden Bescheids geltenden Rechtslage; Beachtung von Übergangsbestimmungen von Novellen; Nichtigkeitsdrohung muss auch nach der zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung geltenden Rechtslage gegeben sein)