§ 63 Abs 5 AVG (Berufung, Frist; Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung)
VwGH ; 16.10.2003, 2001/03/0237
Die BerufungsBeh hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung aber - wie hier - dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1260, E 88).