§ 5 Abs 2 VStG (Schuld; keine Kenntnis der Verwaltungsvorschrift; unverschuldeter Rechtsirrtum, Schuldausschließungsgrund, nicht vorliegend)
§ 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe, beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber der Erschwerungsgründe, nicht vorliegend)