Art 133 Z 4 B-VG (Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs; Verdrängung der den Verwaltungsgerichtshof ausschließenden Verfassungsnorm durch Art 5a Abs 3 ONP - nur - hinsichtlich im Gemeinschaftsrecht begründeter subjektiver Rechte, Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich nationaler subjektiver Rechte davon nicht berührt)