§ 11 Abs 4 W-TTG (Tierhaltung, artgerechte; Verwahrung von Hunden; Störung von Menschen, die nicht im selben Haushalt leben; unzumutbare Belästigung, auch bei artgerechter Haltung mögliche)
VwGH 18.03.2004, 2003/05/0092
Bei der Haltung eines Tieres sind sämtliche im § 11 W-TTG genannten Grundsätze zu befolgen. Dies bedeutet, dass Tiere nicht nur artgerecht gehalten werden müssen, sondern dass sie auch so zu halten sind, dass keines der durch § 11 Abs 4 W-TTG geschützten Rechtsgüter verletzt wird.