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VwGH 18. 3. 2004, 2003/05/0092 (TIERSCHUTZ)

JudikaturTIERSCHUTZZfV 2005/1033ZfV 2005, 612 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 11 Abs 4 W-TTG (Tierhaltung, artgerechte; Verwahrung von Hunden; Störung von Menschen, die nicht im selben Haushalt leben; unzumutbare Belästigung, auch bei artgerechter Haltung mögliche)

VwGH 18.03.2004, 2003/05/0092

Bei der Haltung eines Tieres sind sämtliche im § 11 W-TTG genannten Grundsätze zu befolgen. Dies bedeutet, dass Tiere nicht nur artgerecht gehalten werden müssen, sondern dass sie auch so zu halten sind, dass keines der durch § 11 Abs 4 W-TTG geschützten Rechtsgüter verletzt wird.

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