§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfälle; Meldepflicht; Unterlassung; Strafbarkeit nur bei bloßem Sachschaden; Anwendung bei Verletzung einer Person, keine)
VwGH 11.05.2004, 2004/02/0003
Das Tatbild der aus § 4 Abs 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht nach dem klaren Wortlaut („nur Sachschaden“) in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (VwGH 08.01.1968, 1351/67).