§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Nachtrunk; Behauptung bei erster sich bietender Gelegenheit, keine; konkrete Mengenangabe, keine; Zeugeneinvernahme ohne konkrete Mengenangabe, Notwendigkeit, keine; Zeugeneinvernahme zum Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen, Erforderlichkeit, keine)
VwGH 20.04.2004, 2003/02/0270