§ 19 Abs 4 StVO (Vorrang, Kreuzung mit Vorrangzeichen „Vorrang geben“)
§ 19 Abs 7 StVO idF BGBl 1969/209 (Wartepflichtiger darf die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen; sich in die Kreuzung „vortasten“ bei schlechten Sichtverhältnissen)