§ 62 Abs 4 AVG (Bescheid, Berichtigung; Schreib- und Rechenfehler oder gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten; keine materielle Änderung des berichtigten Bescheid zulässig, zusätzliche Kostenvorschreibung)
VfGH 30.11.2004, B 804/04