§ 32 Abs 3 Wr LandesvergabeG 1995 (Berichtigung und Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist, Vorliegen zwingender Gründe, Bekanntwerden von Umständen, die Ausschreibung verhindern oder Änderung erfordern)
VfGH 30.11.2004, B 1918/02
Die Stadt Wien hat ein offenes Vergabeverfahren nach den Best des Wr LandesvergabeG zur Verbringung und Endlagerung/Verwertung von Baurestmassen durchgeführt. Am Vergabeverfahren hat sich ua die aus den bf Ges bestehende Bietergemeinschaft durch Legung eines Angebotes beteiligt.